Sozialplan Kriterien und Sozialauswahl
Die soziale Auswahl ist hinsichtlich der Sozialplan Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Bewertung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten (nach § 1 Abs. 5 KSchG n. F. auch Schwerbehinderung) jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Der vom Gesetzgeber weit gefasste Beurteilungsspielraum lässt es auch zu, bei der Gewichtung der Sozialkriterien das Schwergewicht auf die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer zu legen. Der Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt unter den Sozialkriterien – im Geltungsbereich des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungs-gesetzes – keine Priorität mehr zu.
Der Gesetzeswortlaut lässt keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, wie die drei Sozialdaten Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten zu gewichten sind. Dies bedeutet, dass gerade bei der Gewichtung der Sozialdaten der Beurteilung durch die Betriebspartner eine entscheidende Bedeutung zukommt.
Im Rahmen von Sozialplänen steht die gesetzliche Interessenvertretung vor einer ganz besonderen Herausforderung und der Gesetzgeber hat dazu entsprechende Handlungsmöglichkeiten eröffnet (§ 112 BetrVG). Nutzen Sie Ihren Schulungsanspruch und informieren Sie sich jetzt zu: ZEN-Sozialplan, Beschäftigungssicherung in der Praxis oder Betriebsänderung. Zusätzlich bieten wir individuelle Beratungsangebote an: Fragen Sie gerne unverbindlich bei uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Folgende Bewertung ist weit verbreitet:
A. Bewertung der Sozialdaten:
I. Betriebszugehörigkeit
Je volles Beschäftigungsjahr 1 Punkt
II. Lebensalter (maßgeblich sind zum Stichtag vollendete Lebensjahre)
- bis zu 20 Jahren 0 Punkte
- 21 bis 30 Jahre 1 Punkte
- 31 bis 40 Jahre 3 Punkte
- 41 bis 50 Jahre 6 Punkte
- 51 bis 57 Jahre 8 Punkte
- Über 57 Jahre 10 Punkte
III. Unterhaltsverpflichtungen
- Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner 3 Punkte
- je Kind, das im Orts‑ bzw. Sozialzuschlag Berücksichtigung findet 3 Punkte
- festgestellte Unterhaltspflicht aus Vorehe 3 Punkte
IV. Anerkannte Behinderung
- Grad der Behinderung bis 30 3 Punkte
- für weitere 10 je 1 Punkt
Bei gleicher Punktzahl in einer Altersgruppe entscheidet die längere Betriebszugehörigkeit, hilfsweise die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.
Stichtag für die Berechnung ist der …………
B. Bildung von Altersgruppen
Für die Durchführung der Sozialauswahl sind zur Sicherung der bestehenden
Altersstruktur dann folgende Altersgruppen zu bilden:
- Beschäftigte bis zu 20 Jahren
- Beschäftigte von 21 bis 30 Jahre
- Beschäftigte von 31 bis 40 Jahre
- Beschäftigte von 41 bis 50 Jahre
- Beschäftigte von 51 bis 57 Jahre
- Beschäftigte über 57 Jahre
C. Durchführung der Sozialauswahl nach Altersgruppen
Vorab ist zu ermitteln wie viele der am Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer
prozentual auf die Altersgruppen entfallen.
1. Schritt
Die Sozialdaten der am Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer sind anschließend entsprechend dem vorgegebenen Schema zu bewerten.
Beispiel für die Bewertung der Arbeitnehmer:
- 39 Jahre (3), 13 Jahre Betriebszugehörigkeit (13), verheiratet (3), 2 Kinder im Sozialzuschlag berücksichtigt (6), keine Behinderung (0) = 25 Punkte.
- 52 Jahre (8), 20 Jahre Betriebszugehörigkeit (20), ledig (0), keine Kinder im Sozialzuschlag berücksichtigt (0), eine gerichtlich festgestellte Unterhaltsverpflichtung aus einer Vorehe (3), Grad der Behinderung 40 (3 + 1) = 35 Punkte
2. Schritt
Innerhalb der Altersgruppen ist dann eine Reihenfolge entsprechend der auf die Arbeitnehmer entfallenden Punkte zu bilden.
4. Schritt
Die Ermittlung der zu kündigenden Arbeitnehmer ergibt sich aus der Anzahl der auf die einzelnen Altersgruppen entfallenden Prozentzahlen und aus der Punktanzahl.
5. Schritt
Anschließend sind die Leistungsträger aus der Sozialauswahl herauszunehmen, wobei nach der Rechtsprechung des BAG der „Vorsprung“ mit dem betrieblichen Interesse abzuwägen ist.
6. Schritt
Gegebenenfalls nachjustieren der Ergebnisse mit der Handsteuerung, aber Vorsicht vor Systembrüchen.
Einzelfallgerechter Sozialplan
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