Obwohl Betriebsräte ein Gewinn für jedes Unternehmen sind und auch für den Arbeitgeber vorteilhaft, gibt es immer wieder Arbeitgeber, die Betriebsratsarbeit nicht schätzen. Damit Betriebsräte eine gewisse Unabhängigkeit von dem Arbeitgeber haben, sind im BetrVG eine Reihe von Rechten verankert. Sie dienen als Schutzrechte, um Betriebsratsarbeit ungestört durchführen zu können.
Dazu gehören:
- Schulungsanspruch
- Kostenübernahme
- Arbeitsbefreiung
- Tätigkeitsschutz
- Schutz vor Benachteiligung
- Kündigungsschutz

Schulungsanspruch
Betriebsräte haben keine Ausbildung oder kein Studium absolviert, dass sie auf die Betriebsratsarbeit vorbereitet. Deshalb haben Sie einen Anspruch auf den Besuch von Schulungen, um ihr Amt erfolgreich und kompetent ausüben zu können. 4 Wochen für das Betriebsverfassungsgesetz, 3 Wochen für das Arbeitsrecht und 1 Woche im Arbeitsschutz stehen jedem Betriebsratsmitglied zu. In unserem Beitrag zum Schulungsanspruch finden Sie weitere Informationen.
Kostenübernahme
Für die Betriebsratsarbeit muss der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten übernehmen. Die Kostentragungspflicht folgt aus § 40 BetrVG.
Tätigkeitsschutz
Betriebsräte dürfen in der Ausübung der Betriebsratsarbeit nicht behindert werden. Dem Arbeitgeber und anderen Personen ist es ausdrücklich gesetzlich verboten Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung der Betriebsratstätigkeiten zu stören oder zu behindern.
Arbeitsbefreiung
Betriebsratsmitglieder werden für die Betriebsratsarbeit von ihrer normalen beruflichen Tätigkeit freigestellt. Zusätzlich hate die Betriebsratsarbeit Vorrang. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Freistellung.
Schutz vor Benachteiligung
Aus dem Betriebsratsamt dürfen Sie weder Vorteile für sich erhalten noch benachteiligt werden (§ 37 Abs. 4 und 5, § 78 BetrVG). Konkret: Das Recht auf das gleiche Gehalt und gleiche Tätigkeiten wie vergleichbare Arbeitnehmer. Mehr dazu finden Sie hier.
Kündigungsschutz
Wenn Betriebsräte Ihre Aufgaben wahrnehmen und sich für die Interessen der Kolleg*innen einsetzen, geraten sie immer wieder in Konflikte mit dem Arbeitgeber. Damit Betriebsräte ihr Ehrenamt kompetent ausüben können und keine Konsequenzen wie eine Kündigung befürchten müssen, haben Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz für die Betriebsratsmitglieder soll sicherstellen, dass sie die Interessen der Arbeitnehmer mit Nachdruck vertreten können, ohne Angst vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben zu müssen. Der Kündigungsschutz reicht vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (sofern die BR-Mitglieder nicht zum Wahlvorstand gehört haben oder in die Wahlvorbereitung involviert waren) bis über das Ende der Amtszeit (+ 1 Jahr) hinaus. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zum besonderen Kündigungsschutz.