Betriebsratsarbeit
Wie ist die rechtliche Situation, wenn ein einköpfiger BR seinen Rücktritt beschließt?
Muß es Neuwahlen geben oder übernimmt das Ersatzmitglied die Funktion des BR?
Die Antwort findet sich in § 22 BetrVG:
„In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.“
Dazu kurz § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG:
„Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.“
Auch bei einem ein köpfigen Betriebsrat hat der Rücktritt des einzigen BR-Mitgliedes die Rechtsfolge, dass eine Neuwahl des Betriebsrats stattfindet, und zwar im einfachen Wahlverfahren (vgl. § 14a BetrVG). Damit gibt es, soweit alles reibungslos verläuft, bereits nach 14 Kalendertagen einen neuen (ein köpfigen) Betriebsrat. Bis zur Neuwahl bleibt das einzelne zurückgetretene BR-Mitglied geschäftsführend im Amt (so § 22 BetrVG). (mehr …)