Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Leitsatz
Mit der Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2012 – 15 Sa 166/10, Juris – ist davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber Überstunden dann duldet, wenn er Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, entgegennimmt.
Der Arbeitgeber muss organisatorische Vorkehrungen treffen, um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden.