Verlangt ein Beschäftigter Sonderzahlungen nicht rechtzeitig, so verliert er seine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche darauf. Ein unredliches Verhalten des Arbeitgebers liegt nicht bereits dann vor, wenn er in der Vergangenheit gezahlt hat.
Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2012 – Aktenzeichen: 15 Sa 1896/11