Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings verwirkt nach zweijährigem Abwarten. Der Arbeitgeber muss danach nicht mehr mit einer Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer rechnen.
Quelle: LAG Nürnberg, 25.07.2013, 5 Sa 525/11
Betriebsratsarbeit
Klausurtagung des Betriebsrates
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