Öffentlichkeitsarbeit
Was ist unter Öffentlichkeitsarbeit zu verstehen?
Wofür darf Öffentlichkeitsarbeit nicht genutzt werden?
Mögliche Themen der Öffentlichkeitsarbeit
- Vorstellung des Betriebsrats nach der Wahl
- Neue Betriebsvereinbarungen
- Neue Mitglieder und Vorstände
- Ereignisse & Themen im Betrieb oder die den Betrieb betreffen
- Sprechzeiten
- Ziele und Visionen
- Berichte von BR-Versammlungen
- Aufgaben des Betriebsrats
- Informationen zu Veränderungen
- Informationen zu den Monatsgesprächen mit dem AG (§74 Abs. 1 BetrVG)

Was kann der BR mit guter Öffentlichkeitsarbeit alles erreichen?
Kommunikationskanäle für gute Öffentlichkeitsarbeit
#1 Newsletter

#2 Schwarze Brett
#3 Sprechstunden
Auch die normalen Sprechstunden können als Teil der Öffentlichkeitsarbeit gesehen werden. Schließlich sollte die Belegschaft wissen, wann Ihr ihnen zu Verfügung steht.
#4 Betriebsrundgänge und Gespräche
#5 Betriebsversammlungen
#5 BR-Zeitungen/Flyer
#6 Umfragen
#7 Kreative Wege
Häufig gestellte Fragen
Urteile
Es bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Durchführung einer Fragebogenaktion unter den jugendlichen Arbeitnehmern, soweit sich die Fragen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Jugendvertretung und des Betriebsrats halten und Betriebsablauf und Betriebsfrieden nicht gestört werden. (BAG v. 8.2.1977 – 1 ABR 82/74).
1. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, die Belegschaft umfassend und pünktlich im Rahmen seines Aufgabenbereichs über seine Tätigkeit zu unterrichten. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Arbeitgeber zur Last.
2. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht darauf beschränkt, die Belegschaft allein auf Betriebsversammlungen und durch Anschläge am Schwarzen Brett i.S. der Nr. 1 zu unterrichten.
3. Ob diese Informationspflicht durch Herausgabe schriftlicher, zur Verteilung an die Belegschaft bestimmter Informationen erfüllt werden kann, ist nach den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes zu beurteilen. Abzuwägen sind die Dringlichkeit der Unterrichtung vor der nächsten ordentlichen Betriebsversammlung und die etwaige Unzulänglichkeit anderer Informationsmittel (Schwarzes Brett, mündliche Unterrichtung) einerseits sowie die Kostenbelastung für den Arbeitgeber andererseits (BAG v. 21.11.1978 – 6 ABR 85/76).
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verbietet dem Betriebsrat, ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die Öffentlichkeit mittels einer Homepage im WWW über betriebsinterne Vorgänge zu unterrichten.
In besonderen Einzelfällen hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine eigene Homepage im Intranet zur Verfügung zu stellen (ArbG Paderborn, Beschluss vom 29. Januar 1998, 1BV 35/97).